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Steuern und AHV für Sexarbeitende in der Schweiz

Veröffentlicht vonMia Laurent
22. Juli 2026

Wer in der Schweiz selbständig als Escort arbeitet, zahlt Einkommenssteuer und AHV-Beiträge. Der Aufwand dafür ist kleiner, als viele denken. Im Kern brauchst du eine Anmeldung bei der Ausgleichskasse und eine saubere Aufstellung deiner Einnahmen. Dieser Artikel zeigt dir, wie die Anmeldung abläuft und womit du bei AHV und Steuern rechnen musst.

 

Der Artikel informiert. Er ersetzt keine Steuerberatung. Bei komplexen Fällen hilft eine Treuhänderin oder eine Fachstelle weiter.

 

 

Muss ich als Escort Steuern zahlen?

 

Ja. Einkommen aus Sexarbeit ist normales Erwerbseinkommen. Es unterliegt der Einkommenssteuer bei Bund, Kanton und Gemeinde.

 

Der Grund liegt in der Rechtslage. Sexarbeit ist in der Schweiz eine legale Erwerbstätigkeit. Was legal verdient wird, wird auch besteuert. Eine Sonderregel für Sexarbeit gibt es nicht, weder im Steuerrecht noch bei den Sozialversicherungen.

 

Die Mehrwertsteuer kommt erst später dazu. Die Pflicht beginnt ab einem Jahresumsatz von CHF 100'000. Darunter bist du nicht mehrwertsteuerpflichtig, für die meisten selbständigen Escorts spielt die MWST deshalb keine Rolle. Was sonst noch dazugehört, wenn du legal als Escort arbeiten willst, erklärt der Escort-Guide.

 

 

Wie melde ich mich als selbständig an?

 

Bei der Ausgleichskasse deines Wohnkantons. Sie prüft, ob du als selbständigerwerbend anerkannt wirst. Der Ablauf ist in allen Kantonen ähnlich:

 

  1. Anmeldeformular für Selbständigerwerbende bei der kantonalen Ausgleichskasse beziehen
  2. Tätigkeit, Startdatum und erwartetes Einkommen angeben
  3. Nachweise beilegen, zum Beispiel Inserate oder Terminbestätigungen
  4. Entscheid der Ausgleichskasse abwarten
  5. Bestätigung erhalten und Akontobeiträge zahlen

 

Die Anerkennung ist an Bedingungen geknüpft. Du legst deine Preise selbst fest. Du wählst deine Kunden selbst aus. Du arbeitest ohne Weisungen von Dritten. Wer für einen Club oder eine Agentur nach deren Vorgaben arbeitet, gilt aus Sicht der AHV als angestellt. Dann muss der Betrieb die Beiträge abrechnen, nicht du.

 

Als Tätigkeit kannst du eine neutrale Bezeichnung wählen, etwa Begleitservice oder Dienstleistungen. Die Ausgleichskasse braucht keine Details zu deinen Leistungen. Sie will wissen, ob du auf eigene Rechnung arbeitest. Ob die Selbständigkeit überhaupt zu dir passt, ist eine eigene Frage. Die Chancen und Risiken der Selbständigkeit behandelt ein eigener Artikel.

 

 

Wie viel AHV zahle ich?

 

Maximal 10 Prozent deines Reingewinns. Der Satz deckt AHV, IV und EO zusammen ab.

 

Reingewinn heisst: Einnahmen minus berufsbedingte Ausgaben. Unter einem Jahreseinkommen von CHF 60'500 gilt eine sinkende Skala mit tieferen Sätzen. Der Mindestbeitrag liegt bei CHF 530 pro Jahr. Dazu kommt ein Verwaltungskostenzuschlag der Kasse von höchstens 5 Prozent der Beiträge.

 

Bezahlt wird in Raten. Die Ausgleichskasse stellt Akontobeiträge in Rechnung, meist quartalsweise. Sie basieren auf deinem geschätzten Einkommen. Die definitive Abrechnung folgt, sobald dein Einkommen steuerlich feststeht. Melde der Kasse deshalb, wenn du deutlich mehr oder weniger verdienst als angegeben. Das verhindert hohe Nachzahlungen.

 

Zwei Lücken solltest du kennen. Selbständige sind nicht arbeitslosenversichert. Und eine Pensionskasse ist freiwillig. Wer vorsorgen will, nutzt die Säule 3a oder schliesst sich freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung an.

 

Die aktuellen Skalen und Beträge stehen im Merkblatt 2.02 der Informationsstelle AHV/IV. Die Zahlen werden regelmässig angepasst, Stand hier ist 2026.

 

 

Wie funktioniert die Steuererklärung?

 

Wie bei jeder anderen selbständigen Tätigkeit. Du deklarierst dein Einkommen aus Sexarbeit in der ordentlichen Steuererklärung deines Wohnkantons.

 

Grundlage ist deine Aufstellung über Einnahmen und Ausgaben. Der Reingewinn zählt als Einkommen. Die bezahlten AHV-Beiträge kannst du abziehen, ebenso Einzahlungen in die Säule 3a.

 

Als Faustregel hat sich bewährt, 25 bis 30 Prozent der Einnahmen zurückzulegen. Dieser Betrag deckt Steuern und AHV-Beiträge in den meisten Fällen. Wie viel du am Ende zahlst, hängt von Wohnort, Zivilstand und Abzügen ab. Verbindlich rechnet das nur die Steuerverwaltung oder eine Treuhänderin.

 

Eine Ausnahme gibt es. Bei bestimmten Aufenthaltsbewilligungen wird die Steuer an der Quelle erhoben, also direkt vom Lohn abgezogen. Das betrifft vor allem Anstellungsverhältnisse. Formulare, Fristen und Steuerrechner findest du bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung und auf der Website deines Kantons.

 

 

Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?

 

Die Beiträge bleiben geschuldet. Die Ausgleichskasse kann sie bis fünf Jahre rückwirkend einfordern. Dazu kommen Verzugszinsen von 5 Prozent pro Jahr. Aus mehreren Jahren unbezahlter Beiträge wird so schnell ein fünfstelliger Betrag.

 

Unbemerkt bleibt das selten lange. Ausgleichskassen und Steuerbehörden gleichen ihre Daten ab. Deklarierst du Einkommen in der Steuererklärung, ohne bei der AHV angemeldet zu sein, fällt das der Ausgleichskasse auf. Umgekehrt genauso: Bist du bei der AHV gemeldet, erwartet das Steueramt ein deklariertes Einkommen. Verschweigst du das Einkommen ganz, drohen Nachsteuern und je nach Fall eine Busse.

 

Ein zweiter Effekt zeigt sich erst später. Fehlende Beitragsjahre kürzen deine Altersrente. Jedes fehlende Jahr reduziert die Rente um rund 2,3 Prozent. Diese Lücken lassen sich nur begrenzt nachträglich füllen.

 

Wer sich bisher nicht angemeldet hat, meldet sich am besten jetzt an. Die Ausgleichskassen sind auf solche Fälle eingestellt. Eine späte Anmeldung ist günstiger als eine Entdeckung.

 

 

Was übernimmt Gingr für mich?

 

Das hängt von deinem Arbeitsmodell ab. Auf gingr.ch gibt es drei Pläne mit unterschiedlicher Aufgabenteilung.

 

Im Employment Plan bist du bei Gingr angestellt. Die Plattform rechnet AHV, IV, ALV und UVG ab, erstellt die Lohnabrechnung und übernimmt die kantonale Anmeldung. Bei der Vertragsart E2 wird die Quellensteuer direkt abgezogen. Um Anmeldung und Beiträge musst du dich in diesem Modell nicht kümmern.

 

Im Self-Employed Plan und im Core Plan bist du selbst zuständig. Der Unterschied zwischen den beiden: Im Self-Employed Plan wickelt Gingr die Zahlungen ab und liefert dir Belege deiner Buchungen. Das erleichtert die Buchhaltung. Im Core Plan regelst du auch das selbst.

 

Ein Punkt ist für die Wahl des passenden Plans direkt relevant. Der Self-Employed Plan setzt eine AHV-Bestätigung über deine Selbständigkeit oder einen Handelsregistereintrag voraus. Die Anmeldung bei der Ausgleichskasse ist also nicht bloss Pflicht. Sie ist die Eintrittskarte in dieses Modell. Alle Zuständigkeiten pro Plan zeigt der Guide unter Arbeitsmodelle im Vergleich.

 

 

Häufige Fragen

 

Sieht das Steueramt, dass ich Sexarbeit mache?

Nur wenn du es so deklarierst. Du kannst deine Tätigkeit neutral angeben, etwa als selbständige Dienstleistungen oder Begleitservice. Massgebend ist, dass die deklarierten Beträge stimmen. Steuerdaten unterliegen dem Steuergeheimnis. Die Behörden dürfen sie nicht an Dritte weitergeben.

 

Kann ich Ausgaben abziehen?

Ja, berufsbedingte Ausgaben. Dazu gehören zum Beispiel Fahrkosten, Hotelzimmer, Arbeitskleidung, Inserate und Plattformgebühren. Bewahre alle Belege auf. Ohne Beleg gibt es keinen Abzug.

 

Brauche ich eine Buchhaltung?

Eine kurze Aufstellung reicht. Bis CHF 500'000 Umsatz genügt eine Aufzeichnung über Einnahmen, Ausgaben und Vermögen. Ein Heft oder eine Tabelle erfüllt das. Notiere jede Einnahme mit Datum und Betrag und lege die Belege dazu ab.

 

Wo bekomme ich Hilfe?

Bei Fachstellen und in der LEXI-App. Die App des Netzwerks ProKoRe erklärt Steuern und Sozialversicherungen in zwölf Sprachen, gratis und ohne Registrierung. Für verbindliche Auskünfte sind die Ausgleichskasse, die Steuerverwaltung oder eine Treuhänderin zuständig.

 

 

Zusammengefasst

 

  • Einkommen aus Sexarbeit ist voll steuerbar, die MWST gilt erst ab CHF 100'000 Umsatz.
  • Die Anmeldung als Selbständige läuft über die Ausgleichskasse deines Wohnkantons.
  • AHV, IV und EO kosten maximal 10 Prozent des Reingewinns.
  • Ohne Anmeldung drohen Nachforderungen über fünf Jahre plus Verzugszinsen.

 

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