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Sexarbeit in Luzern: Was das Gewerbepolizeigesetz verlangt

Published byMia Laurent
21. July 2026

Der Kanton Luzern regelt Sexarbeit seit 2020 im Gewerbepolizeigesetz. Kein eigenes Prostitutionsgesetz, sondern ein Abschnitt im allgemeinen Gewerberecht. Für dich als Escort heisst das: Die Regeln sind überschaubar. In vielen Konstellationen brauchst du gar keine Bewilligung. Dieser Artikel zeigt, was heute gilt und welche Änderungen der Kanton vorbereitet. Er ersetzt keine Rechtsberatung.

 

 

Was regelt das Gewerbepolizeigesetz für Sexarbeit?

 

Die §§ 29a bis 29j des Gewerbepolizeigesetzes (GPG) verlangen eine Bewilligung für Sexarbeit in Räumlichkeiten. Bewilligungspflichtig ist, wer in Räumen Sexarbeit anbietet oder Räume dafür zur Verfügung stellt. Die Bestimmungen gelten seit dem 1. Januar 2020 und sind damit die jüngste kantonale Regelung dieser Art in der Deutschschweiz.

 

Der Weg dorthin war lang. 2015 scheiterte im Kantonsrat ein eigenes Gesetz über die Sexarbeit. Übrig blieb ein Kernstück: die Bewilligungspflicht für Betriebe. Sie wurde ins bestehende Gewerbepolizeigesetz eingebaut. Erklärte Ziele sind der Schutz vor Ausbeutung sowie die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegalem Aufenthalt.

 

Im Vergleich der Kantone fällt Luzern aus dem Rahmen. Zürich regelt das Gewerbe auf Stadtebene über die Prostitutionsgewerbeverordnung (PGVO). Bern hat mit dem Prostitutionsgewerbegesetz (PGG) ein eigenes kantonales Gesetz, das auch Escort-Services erfasst. Luzern verzichtet auf beides und behandelt Sexarbeit wie andere bewilligungspflichtige Gewerbe.

 

 

Muss ich mich als Escort in Luzern registrieren?

 

Nein. Eine Registrierungspflicht für Sexarbeitende gibt es im Kanton Luzern nicht. Diese Annahme hält sich hartnäckig, stimmt aber nicht.

 

Der Hintergrund: Der Gesetzesentwurf von 2015 sah eine Registrierung aller Sexarbeitenden vor. Genau dieser Punkt war im Kantonsrat besonders umstritten, der Entwurf fiel durch. Bei der Überführung ins Gewerbepolizeigesetz liess der Regierungsrat die Registrierungspflicht ausdrücklich weg. Das steht so in seiner Botschaft von 2018. Wenn dir jemand erzählt, du müssest dich in Luzern als Escort anmelden, kannst du das mit Verweis auf die Rechtslage verneinen. Stand heute jedenfalls. Was der Kanton für die Zukunft plant, liest du weiter unten.

 

 

Wann brauche ich selbst eine Bewilligung?

 

Meistens gar nicht. § 29c GPG nimmt kleine Konstellationen von der Pflicht aus: Arbeiten höchstens zwei Sexarbeiterinnen in derselben Wohneinheit, braucht es keine Bewilligung. Wer allein aus der eigenen Wohnung arbeitet, fällt darunter. Wer sich eine Wohnung zu zweit teilt, ebenfalls. Auch die Vermieterin, die eine einzelne Wohneinheit an höchstens zwei Sexarbeiterinnen abgibt, ist befreit.

 

Bei Outcall-Arbeit stellt sich die Frage kaum. Besuchst du deine Kunden im Hotel oder bei ihnen zu Hause, betreibst du keine eigenen Räumlichkeiten für Sexarbeit. Das GPG knüpft die Bewilligung an Räume, nicht an die Tätigkeit selbst. Wie die Behörden Grenzfälle beurteilen, etwa regelmässige Treffen im selben angemieteten Zimmer, lässt sich dem Gesetzestext nicht abschliessend entnehmen. Im Zweifel fragst du direkt bei der Gewerbepolizei der Luzerner Polizei nach.

 

Ein Hinweis für die Planung: Der Regierungsrat möchte für heute bewilligungsfreie Kleinbetriebe eine Meldepflicht einführen. Beschlossen ist das nicht, im Parlament war der Punkt umstritten. Details dazu weiter unten. Und was unabhängig vom Kanton gilt, wenn du in der Schweiz legal arbeiten willst, erklärt der Escort-Guide.

 

 

Was brauchen Salons und Studios?

 

Eine Bewilligung der Luzerner Polizei. Sie wird auf die Person ausgestellt, die den Betrieb führt. Fehlt eine solche, rückt die Mieterin oder der Mieter der Räume nach, notfalls die Vermieterseite. Auch Umbauten oder ein Standortwechsel des Betriebs sind bewilligungspflichtig. Erfasst sind laut Luzerner Polizei unter anderem Studios, Salons, Kontaktbars, Saunaclubs und Escort-Services mit eigenen Räumen.

 

Die zugehörige Gewerbepolizeiverordnung regelt die Pflichten im Betrieb. Zwei Punkte sind für dich direkt relevant. Erstens: Die Betriebsverantwortlichen müssen gewährleisten, dass du deine Kunden und die Art deiner Dienstleistungen frei wählst. Zweitens: Sie dürfen dir höchstens 40 Prozent deines Entgelts als Abgabe abziehen, Eintritts- und Zimmergebühren eingeschlossen. Ein derart konkreter Abgabedeckel ist in der Schweiz selten. Verlangt ein Betrieb mehr, verstösst er gegen kantonales Recht.

 

 

Was passiert ohne Bewilligung?

 

Die Luzerner Polizei kontrolliert und darf Sexbetriebe nach § 29g GPG jederzeit betreten. Wer einen bewilligungspflichtigen Betrieb ohne Bewilligung führt, riskiert ein verwaltungsrechtliches Verfahren. In leichten Fällen bleibt es bei einer Verwarnung. Pauschale Bussenhöhen nennt das Gesetz nicht, die Sanktion hängt vom Einzelfall ab.

 

Wichtig für dich: Die Bewilligungspflicht trifft die Betriebsverantwortlichen, nicht dich als Sexarbeiterin. Trotzdem lohnt sich vor einem Engagement die Frage, ob eine Bewilligung vorliegt. Ein Betrieb, der sie hat, untersteht den Schutzpflichten aus der Verordnung. Einer ohne eher nicht.

 

 

Was plant der Kanton als Nächstes?

 

2025 liess das Justiz- und Sicherheitsdepartement die Regelungen von der Hochschule Luzern evaluieren. Das Fazit auf der Projektseite des Kantons: Die Regeln bewähren sich, Schwarzarbeit ging zurück, Ausbeutung wird früher erkannt. Verbesserungsbedarf sieht der Bericht beim Vollzug und bei der Information der Sexarbeitenden über ihre Rechte.

 

Darauf aufbauend sind zwei Neuerungen vorgesehen. Sexarbeitende aus EU- und EFTA-Staaten sollen vor Tätigkeitsbeginn ein obligatorisches Informationsgespräch absolvieren. Und für Zahlungen an und von Bewilligungsinhabern soll eine Dokumentationspflicht gelten.

 

Der Kantonsrat hat im September 2025 über zwei Motionen dazu entschieden. Blick berichtete: Die Forderung nach persönlicher Anmeldung für EU-Kurzaufenthalterinnen wurde mit 81 zu 28 Stimmen überwiesen. Die Forderung nach einem eigenen Prostitutionsgesetz kam nur teilweise durch, mit 57 zu 53 Stimmen nach sieben Abstimmungen. Umstritten war die vom Regierungsrat gewünschte Meldepflicht für kleine, heute bewilligungsfreie Betriebe. Von linker Seite hiess es, sie erschwere genau das selbständige Arbeiten, das man stärken wolle.

 

Stand Juli 2026 ist nichts davon in Kraft. Wenn du solo oder zu zweit arbeitest, ändert sich vorerst nichts. Behalte die Meldepflicht aber im Auge. Sie würde deine Konstellation direkt betreffen.

 

 

Wo bekommst du Unterstützung?

 

Für Bewilligungs- und Rechtsfragen ist die Gewerbepolizei der Luzerner Polizei die zuständige Stelle. Sie gibt auch Auskunft zu Grenzfällen. Eine spezialisierte Beratungsstelle für Sexarbeitende, wie sie Zürich oder Bern kennen, gibt es in Luzern nicht. Die 2015 angedachte Fachstelle wurde nie geschaffen. Unabhängige Informationen und Kontakte zu regionalen Angeboten findest du beim Netzwerk ProKoRe, dem schweizweiten Zusammenschluss von Organisationen aus der Sexarbeit.

 

 

Häufige Fragen

 

Gilt die Bewilligungspflicht im ganzen Kanton?

Ja. Das Gewerbepolizeigesetz ist kantonales Recht und gilt in allen Luzerner Gemeinden gleich. Einzelne Gemeinden können über das Bau- und Zonenrecht beeinflussen, wo ein Betrieb zulässig ist. An der Bewilligungspflicht selbst ändert das nichts.

 

Gilt die Pflicht auch für Outcall-Arbeit?

Direkt nicht. Die Bewilligung knüpft an Räumlichkeiten, in denen Sexarbeit angeboten wird. Wer ausschliesslich Kunden auswärts besucht, betreibt keine solchen Räume. Bei wiederkehrender Nutzung derselben Räume fragst du zur Sicherheit bei der Gewerbepolizei nach.

 

Was ist der Unterschied zu Bern und Zürich?

Bern verlangt nach dem kantonalen PGG Betriebsbewilligungen und erfasst dabei auch Escort-Services. Zürich regelt das Gewerbe in der Stadt über die PGVO und kennt persönliche Bewilligungen für die Strassenprostitution. Luzern beschränkt sich auf Betriebe: Bewilligungspflichtig wird es erst ab drei Sexarbeiterinnen in derselben Wohneinheit.

 

Erfährt jemand, dass ich als Escort arbeite?

Nicht über ein Register, denn es gibt keines. Daten aus Bewilligungsverfahren und Kontrollen unterliegen dem Amtsgeheimnis und dem kantonalen Datenschutzrecht. Kunden haben darauf keinen Zugriff.

 

 

Zusammengefasst

 

  • Sexarbeit ist in Luzern seit 2020 in den §§ 29a ff. des Gewerbepolizeigesetzes geregelt.
  • Eine Registrierungspflicht für Sexarbeitende gibt es nicht. Sie war 2015 geplant und wurde nie eingeführt.
  • Bis zwei Sexarbeiterinnen in derselben Wohneinheit braucht es keine Bewilligung, Outcall-Arbeit ist ohnehin nicht erfasst.
  • Salons und Studios brauchen eine Bewilligung der Luzerner Polizei. Abgaben an den Betrieb sind bei 40 Prozent des Entgelts gedeckelt.
  • Geplant sind ein Informationsgespräch für Sexarbeitende aus EU- und EFTA-Staaten und eine Dokumentationspflicht für Zahlungen. In Kraft ist beides noch nicht.

 

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